Der spannendste Teil für mich ist folgender:
Art. 27 (Art. 29 TabPG)
1 Eine Konsumentin oder ein Konsument ist berechtigt, ein Produkt einzuführen, das nicht dem TabPG entspricht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Produkt wird nur für den Eigengebrauch verwendet;
b. die eingeführte Menge übersteigt den geschätzten Durchschnittsverbrauch für zwei Monate nicht.
2 Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Menge wird vom BAG bestimmt.
Bleibt somit abzuwarten welche Menge das BAG hier bestimmen wird.